Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_270/2016
Urteil vom 22. Juni 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Herrn Daniel Staffelbach und/oder Herrn Dr. Martin Zobl,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
Gegenstand
Rabatte in Rahmenverträgen der Zusatzversicherung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 8. März 2016.
Erwägungen:
1.
X.________ AG (nachfolgend: X.________), U.________, betreibt und vermittelt Versicherungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität und Tod mit Ausnahme des Betriebs der Lebensversicherung. Mit als Verfügung bezeichnetem Schreiben vom 29. Januar 2016 erliess die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA an X.________ die folgende Anordnung (Dispositivziffer 1) :
"1. Es wird festgestellt, dass die Gewährung von Kollektivrabatten in Rahmenverträgen sowie an Versicherte in Rahmenverträgen, d.h. an Mitglieder/ Berechtigte der Vertragspartner von Rahmenverträgen, folgenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen hat:
- Die Kollektivrabatte müssen technisch, d.h. risiko- und kostenseitig begründet sein;
- Die Solvenz des Versicherungsunternehmens sowie der Schutz der Versicherten vor Missbrauch müssen gewährleistet sein;
- Die Kollektivrabatte dürfen nicht zu versicherungstechnisch nicht begründbaren, erheblichen Ungleichbehandlungen führen."
X.________ wurde untersagt, Kollektivrabatte in Neuabschlüssen von Rahmenverträgen und in Neuabschlüssen von Verträgen mit Versicherten in bestehenden Rahmenverträgen zu gewähren, sofern die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäss dieser Dispositivziffer 1 nicht eingehalten seien (Dispositivziffer 3). Dispositivziffer 3 wurde für sofort vollstreckbar erklärt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 4). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von X.________ mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung umgehend aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 ab. Die gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2016 von X.________ erhobene Beschwerde vom 22. März 2016 mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Zwischenverfügung kostenfällig aufzuheben und ihrer Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung der FINMA vom 29. Januar 2016 umgehend die aufschiebende Wirkung zu gewähren, erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und unter
Verweis auf die zutreffend begründete angefochtene Zwischenverfügung abgewiesen werden kann.
2.
2.1. Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1) des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 8. März 2016 als ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist (Urteile 1C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 1.2; 2C_1034/2015 vom 23. November 2015 E. 2.1; UHLMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 [S. 1236] zu Art. 92 BGG). In der Hauptsache betrifft das von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz anhängig gemachte Verfahren die (präventive) Tarifkontrolle, welche die FINMA im Rahmen ihrer Aufsicht über Versicherungsunternehmen gestützt auf die Art. 4 Abs. 2 lit. r, Art. 38
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife - Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
|
1 | Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
a | Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. |
b | Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. |
c | Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. |
d | Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. |
e | Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195874 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. |
f | Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
g | Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. |
2 | ...76 |
3 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan - 1 Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen. |
|
1 | Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen. |
2 | Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: |
a | die Statuten; |
b | die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört; |
c | bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung; |
d | Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen; |
e | die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens; |
f | Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können; |
g | die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten; |
h | die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin; |
i | ... |
j | die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen; |
k | die geplanten Versicherungszweige, die Art der zu versichernden Risiken und, soweit ein Versicherungsunternehmen die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchte, pro Versicherungszweig, ob ein Geschäft abgeschlossen werden soll: |
k1 | mit professionellen Versicherungsnehmern nach Artikel 30a Absatz 2, |
k2 | im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung nach Artikel 30d Absatz 2, oder |
k3 | mit nicht professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; |
l | allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds; |
m | Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird; |
n | den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan; |
o | die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens; |
p | die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre; |
q | Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken; |
r | die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. |
3 | Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a-l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen. |
4 | Die FINMA kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife - Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten. |
zum Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, N. 33 ff. zu Art. 46
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
a | Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. |
b | Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. |
c | Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. |
d | Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. |
e | Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195874 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. |
f | Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
g | Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. |
2 | ...76 |
3 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
a | Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. |
b | Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. |
c | Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. |
d | Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. |
e | Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195874 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. |
f | Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
g | Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. |
2 | ...76 |
3 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
a | Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. |
b | Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. |
c | Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. |
d | Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. |
e | Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195874 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. |
f | Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
g | Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. |
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3 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. |
2.2. Nach Art. 55 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
a | Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. |
b | Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. |
c | Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. |
d | Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. |
e | Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195874 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. |
f | Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
g | Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. |
2 | ...76 |
3 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan - 1 Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen. |
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1 | Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen. |
2 | Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: |
a | die Statuten; |
b | die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört; |
c | bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung; |
d | Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen; |
e | die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens; |
f | Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können; |
g | die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten; |
h | die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin; |
i | ... |
j | die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen; |
k | die geplanten Versicherungszweige, die Art der zu versichernden Risiken und, soweit ein Versicherungsunternehmen die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchte, pro Versicherungszweig, ob ein Geschäft abgeschlossen werden soll: |
k1 | mit professionellen Versicherungsnehmern nach Artikel 30a Absatz 2, |
k2 | im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung nach Artikel 30d Absatz 2, oder |
k3 | mit nicht professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; |
l | allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds; |
m | Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird; |
n | den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan; |
o | die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens; |
p | die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre; |
q | Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken; |
r | die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. |
3 | Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a-l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen. |
4 | Die FINMA kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife - Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
|
1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife - Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan - 1 Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen. |
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1 | Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen. |
2 | Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: |
a | die Statuten; |
b | die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört; |
c | bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung; |
d | Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen; |
e | die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens; |
f | Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können; |
g | die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten; |
h | die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin; |
i | ... |
j | die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen; |
k | die geplanten Versicherungszweige, die Art der zu versichernden Risiken und, soweit ein Versicherungsunternehmen die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchte, pro Versicherungszweig, ob ein Geschäft abgeschlossen werden soll: |
k1 | mit professionellen Versicherungsnehmern nach Artikel 30a Absatz 2, |
k2 | im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung nach Artikel 30d Absatz 2, oder |
k3 | mit nicht professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; |
l | allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds; |
m | Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird; |
n | den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan; |
o | die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens; |
p | die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre; |
q | Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken; |
r | die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. |
3 | Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a-l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen. |
4 | Die FINMA kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
a | Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. |
b | Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. |
c | Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. |
d | Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. |
e | Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195874 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. |
f | Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
g | Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. |
2 | ...76 |
3 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
Versicherungsunternehmen zu erleidenden erheblichen Nachteile rechtfertige. Bevor die infolge der aufschiebenden Wirkung blockierten Prämien eingefordert werden könnten, müsste zugewartet werden, bis das Beschwerdeverfahren vor erster und allenfalls auch zweiter Instanz durchgeführt sei; während dieser Zeit hätten die Versicherer ihre Leistungen trotz allenfalls ungenügender Prämien zu erbringen, weshalb sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnten. Zudem sei die nachträgliche Einforderung von Prämien mit erheblichen Aufwänden verbunden, wobei die zusätzlichen Kosten und Ausfälle nicht der Versicherungsgemeinschaft belastet werden sollten (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Beaufsichtigung privater Versicherungseinrichtungen vom 5. Mai 1976, BBl 1976 II 916 f.; zur Beibehaltung dieser Regelung anlässlich der Revision des VAG vgl. den Antrag der Kommission [Art. 81a
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
einer Vermeidung einer finanziellen Notlage überwiegen soll, und aus diesem Grund den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Tarifverfügung im Sinne von Art. 84 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
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SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
2.3. Zutreffend ist, dass der historische Gesetzgeber beim Erlass der spezialgesetzlichen Regelung von Art. 84 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
a | Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. |
b | Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. |
c | Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. |
d | Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. |
e | Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195874 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. |
f | Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
g | Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. |
2 | ...76 |
3 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 46 Aufgaben - 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
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1 | Die FINMA hat folgende Aufgaben: |
a | Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. |
b | Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten. |
c | Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. |
d | Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. |
e | Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195874 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist. |
f | Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
g | Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. |
2 | ...76 |
3 | Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
130; vgl. auch TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, S. 54). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in Art. 84 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die (angesichts des geringen Aufwandes reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 84 - 1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
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1 | Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968156 über das Verwaltungsverfahren. |
2 | Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall